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Der Vorstand Jahresberichte Satzung der DGG VDGG e.V. Archiv

Satzung der Deutsch-Griechischen Gesellschaft Saar e.V. (Neugrabenweg 94, 66123 Saarbrücken)

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

- Der Verein führt den Namen Deutsch-Griechische Gesellschaft Saar e.V. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer 2552 eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-griechischen Beziehungen im kulturellen und persönlichen Bereich.
2. Dies soll unter anderem erreicht werden durch:

a.   Vortragsveranstaltungen

b.   Orientierungshilfe für im Saarland lebende Griechen

c.   Unterstützung von Kontakten zwischen dem Saarland und Griechenland auf kommunalem, universitärem und schulischem Bereich

d.   Förderung der gegenseitigen Kenntnisse im Bereich der Sprache der Politik und der Kultur einschließlich der Kultur des Familien- und Alltagslebens.
3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere § 52 II AO (Gemeinnützigkeit).

Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Gewinne aus Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung tatsächlich sachlichen Aufwandes für den Verein.

Auch dritte Personen dürfen nicht durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein gehört der Vereinigung Deutsch-Griechischer Gesellschaften e.V. an und unterliegt in seiner Eigenschaft als Mitglied dieses Dachverbandes den Bestimmungen von dessen Satzung.

II. Mitgliedschaft


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Vereinszweck befürwortet und unterstützt.
2. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Mitglieder mit besonderen Verdiensten um den Verein können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden des Vereins bestellt werden.


§ 4 Beitrag

- Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Höhe der Beiträge und der Mindestbeitrag für fürdernde Mitglieder ist von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzen.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens zum 30. November eines Jahres eingegangen sein muss, um mit dem Januar des folgenden Jahres wirksam zu werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins geschädigt hat. Gegen den Ausschlieߟungsbeschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
4. Ist die Anschrift eines Mitgliedes zwei Jahre lang unbekannt geblieben, oder hat es zwei Jahre lang seinen Beitrag nicht gezahlt, so kann es vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.


III. Organe des Vereins


§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a.   Mitgliederversammlung

b.   Vorstand
2. Für bestimmte dauernde oder zeitlich begrenzte Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.


§ 7 Zusammensetzung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2. Fördernde Mitglieder, die juristische Personen sind, entsenden einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.


§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a.   Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes

b.   Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes

c.   Entlastung des Vorstandes

d.   Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern

e.  Wahl zweier Kassenprüfer.

f.   Beschlussfassung über Widersprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes

g.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und weitere Ordnungen des Vereins neben dieser Satzung

h.   Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

h.   Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.


§ 9 - Beschlussfassung

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist die Beschlussfassung schriftlich und geheim vorzunehmen.
3. Näheres regelt eine mit einfacher Mehrheit zu beschließende Geschäftsordnung.


§ 10 - Einberufung

1. Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zusammen mit der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist den Mitgliedern zuzustellen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Das gleiche Recht steht dem Vorstand zu, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


§ 11 - Leitung der Mitgliederversammlung, Protokoll

1. Der oder die 1. Vorsitzende oder eine(r) der Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
2. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin sowie vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.


§ 12 - Satzungsänderung

Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 13 - Geschäftsjahr, Kassenprüfung, Entlastung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
3. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Sie erstatten anschließend der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei Feststellung ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.


§ 14 - Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit drei Vierteln Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. In diesem Falle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Deutsch-Griechischen Gesellschaften e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nummer 2981, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 - Zusammensetzung

1. Der Vorstand muss sich aus Deutschen und Griechen zusammensetzen. Angehörige anderer Nationen, die Mitglieder des Vereins sind, können ebenfalls in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Diese Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Dem Vorstand gehören daneben mindestens drei Beisitzer an, die nicht stimmberechtigt sind.


§ 16 - Wahl des Vorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 8 Ziff. 1 der Satzung durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beläuft sich auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.


§ 17 - Vertretungsmacht für den Verein

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der oder die 1. Vorsitzende allein und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden als Gesamtvertreter.


§ 18 - Vorstandsitzungen, Beschlussfassung

1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 19 - Aufgabenbereich, Ausschüsse

1. Der Vorstand ist zuständig für alle Fragen des Vereins.
2. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden.



Die griechische Satzung finden Sie hier.


Der Verein ist am 27. September 1978 in das Vereinsregister eingetragen worden. (17 VR 2552)

Die vorliegende Fassung der Satzung ist am 28.11.2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Der Vorstand, gewählt am 28.11.2008, besteht aus folgenden Personen:

1. 1. Vorsitzende:
Euthymia Graßmann-Gratsia Lessingstraße 48, 66121 Saarbrücken 0681 – 62318, 01772374248, Fax: 0681 – 8957536, E-Mail: gra-gra@superkabel.de 2. Stellvertretender Vorsitzender:
Bernhard Geisbüsch
Am Staden 25, 66121 Saarbrücken
0681 – 9681483, E-Mail: b-geisbuesch@web.de

3. Stellvertretende Vorsitzende:
Chrysoula,Tsialiastra
Petersbergstraße 50, 66119 Saarbrücken 0681 – 4170667, 017622526096 (privat), 0681 – 967700, Fax: 0681 – 96770177 (Büro)
E-Mail: c.tsialiastra@kropf-rehberger.de

4. Schatzmeisterin:
Dagmar Weber
Großherzog-Friedrich-Straße 117, 66121 Saarbrücken
0681 – 9385798
E-Mail: weber_dagmar@web.de

5. Schriftführerin:
Dimitra Anastasiou
Paul-Marien-Straße 6, 66111 Saarbrücken
01637435527
E-Mail: dimitra@d-anastasiou.com


Saarbrücken, den 24.08.2009

Euthymia Graßmann-Gratsia
Vorsitzende



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Zuletzt aktualisiert 01/2010
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